Satzung


Stade, 18. November 2010

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Schul- und Förderverein der Montessori Grundschule Stade e. V.“.
  2. Der Verein hat den Sitz in Stade und ist in das Vereinsregister eingetragen. 
  3. Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung der Montessori Grundschule Stade z. B. durch Anschaffung von Ausbildungsmaterial und Geräten.
  2. Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen auf Gewinn gerichteten Zweck, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, der dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 
§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person oder Personengemeinschaft werden, die die Montessori Grundschule im Altländer Viertel unterstützen und den Vereinszweck fördern will.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann jederzeit zum Ende des Schuljahres erfolgen.
  4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
 
§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BHB sind der/die Vorsitzende, dessen/deren Stellvertreter/in und der/die Kassenführer/in. Jeweils zwei von ihnen können den Verein vertreten.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines/einer Nachfolgers/in im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand für die Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/in wählen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 
§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  2. Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorstand alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen sind. Sie hat insbesondere

    a)    die allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins festzulegen;

    b)   den Vorstand zu wählen und zu entlasten;

    c)    einen/eine Kassenprüfer/in und einen/eine Schriftführer/in zu wählen;

    d)   die Mitgliedsbeiträge festzusetzen;

    e)    über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen.

  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in oder dem/der Kassenführer/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.
  5. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen und den Beschluss über eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Wahlen werden auf Antrag in geheimer Abstimmung durchgeführt, wenn mindestens ein Mitglied das wünscht.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in oder von dem/der Schriftführer/in oder dem/der von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter/in zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 
§ 7 Auflösung / Aufhebung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Stade mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erziehung und Bildung in der Montessori Grundschule im Altländer Viertel zu verwenden.

 
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung in der vorsehenden Fassung tritt sofort in Kaft.
 
Stade, den 18. November 2010